Korruption und Fehlverhalten im Gesundheitswesen so aktuell wie nie
Veröffentlicht am 06.04.2011 13:58 von Bade
Das Europäische Netzwerk gegen Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (EHFCN) will ein Zeichen gegen Korruption und Fehlverhalten im Gesundheitswesen setzen. Die Bekämpfung von Korruption und die Sensibilisierung für Fehlverhalten im Gesundheitswesen muss die Aufgabe aller Verantwortlichen, Leistungserbringer, Krankenkassen, Versicherten und letztlich der Bürgerinnen und Bürger sein.
Die Medien-Kampagne wird von den Mitgliedsorganisationen der EHFCN organisiert und hat durch zahlreiche Schwerpunktaktionen zum Ziel, das Bewusstsein der Verbraucher im Hinblick auf unlautere Geschäftspraktiken im Gesundheitswesen zu stärken und zu sensibilisieren. Die Medien-Kampagne wurde im Rahmen der internationalen Aktion „Fraud Prevention Month“ im März 2011 gestartet.
Die Ziele der EHFCN Medien-Kampagne sind:
- Schaffung von Bewusstsein, dass Korruption teuer, unberechenbar und riskant ist.
- Keine Duldung unlauterer und betrügerischer Praktiken im Gesundheitswesen.
- Einbeziehen der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen.
- Strafverfolgung bei rechtswidriger oder zweckwidriger Nutzung von Finanzmitteln.
- Abschreckung möglicher Betrüger durch Aufklärung der Verbraucher, Leistungserbringer
und Krankenkassen.
- Analyse von Geschäftsdaten, um das Aufdecken von Fehlverhalten und Korruption im
Gesundheitswesen zu verbessern.
„Um die Bewusstseinstärkung für die Bekämpfung von Fehlverhalten und Korruption im Gesundheitswesen auch in Deutschland zu stärken, habe ich mich spontan entschlossen, das englische Material der Kampagne für die EHFCN ins Deutsche zu übersetzen,“ sagt Thomas Bade.
Das Thema ist so aktuell wie nie zu vor. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) wird am 5. Mai das Urteil verkünden (3 StR 458/10), ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB ist.
Auch nach Einführung des § 128 SGB V über unzulässige Kooperationen zwischen den Leistungserbringern sind nach wie vor sehr unterschiedliche Auffassungen im Markt vorhanden – was ist erlaubt und was untersagt.
So spricht der GKV-Spitzenverband Bund in seinen Empfehlungen zum Präqualifizierungsverfahren davon, dass bei arbeitsteiligen Versorgungen nach § 128 Abs. 4 ff. SGB V die Anforderungen von den ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern entsprechend der vertraglich vereinbarten Aufgabenverteilung gemeinsam zu erfüllen seien und einige Krankenkassen lassen in ihren Verträgen großzügig Zahlungen von Sanitätshäusern an Ärzte zu.
Die Kampagne wird von der Management Beratung Thomas Bade nicht nur auf der Internetseite unterstützt, um der korrumpierenden Minderheit das Handwerk zu legen und gleichzeitig die ehrlichen Leistungsempfänger zu bestärken. „Vor allem aber will ich die Problematik in die Öffentlichkeit tragen sowie Patienten und Leistungserbringer dafür sensibilisieren,“ führt Thomas Bade weiter aus.
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