Im Gesundheitswesen in NRW wurden 2014 überdurchschnittlich hohe Verdienste erzielt
Veröffentlicht am 13.10.2015 09:41 von Redaktion RehaNews24
Düsseldorf (IT.NRW). Im Gesundheitswesen Nordrhein-Westfalens erzielten Vollzeitbeschäftigte im Jahr 2014 einen durchschnittlichen Bruttojahresverdienst von 52 546 Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als statistisches Landesamt anlässlich der vom 14. bis 17. Oktober 2015 in Düsseldorf stattfindenden Messe „REHACARE International” mitteilt, lagen die Verdienste in Krankenhäusern sowie Arzt- und Zahnarztpraxen um 8,7 Prozent über dem Durchschnittswert des Dienstleistungsbereiches (48 344 Euro) und um 7,6 Prozent über dem der Gesamtwirtschaft (48 814 Euro).
Durchschnittliche Bruttojahresverdienste1) in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2014 | |||
---|---|---|---|
Wirtschaftsabschnitte (WZ 2008) |
Vollzeit- beschäftigte |
Teilzeit- beschäftigte |
geringfügig Beschäftigte |
1) laufende Bezüge inkl. Sonderzahlungen | |||
Gesundheits- und Sozialwesen | 48 229 € | 23 833 € | 4 081 € |
Gesundheitswesen | 52 546 € | 26 006 € | 3 968 € |
Heime | 40 538 € | 22 195 € | 4 114 € |
Sozialwesen | 39 677 € | 21 816 € | 4 156 € |
Dienstleistungen | 48 344 € | 22 998 € | 3 864 € |
Gesamtwirtschaft | 48 814 € | 23 251 € | 3 879 € |
Auch im Vergleich zu den beiden anderen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens verzeichneten Beschäftigte des Gesundheitswesens in NRW höhere Einkommen: Vollzeitbeschäftigte, die Kinder, Kranke, Pflegebedürftige oder ältere Menschen in Heimen betreuen, erzielten 2014 ein Durchschnittseinkommen von 40 538 Euro pro Jahr; im Sozialwesen waren es 39 677 Euro und damit nahezu ein Viertel (24,5 Prozent) weniger als im Gesundheitswesen. Teilzeitbeschäftige verdienten mit 26 006 Euro im Gesundheitswesen im Schnitt mehr als ihre Kolleginnen und Kollegen in Heimen oder im Sozialwesen. Geringfügig Beschäftigte im Gesundheitswesen erzielten hingegen mit jährlich 3 968 Euro niedrigere Einkommen als geringfügig Beschäftige in Heimen oder im Sozialwesen. (IT.NRW)
(263 / 15) Düsseldorf, den 13. Oktober 2015
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