Häusliche Krankenpflege in der Kurzzeitpflege möglich: Beschlüsse des GBA treten in Kraft
Veröffentlicht am 25.06.2010 16:27 von Redaktion RehaNews24
Häusliche Krankenpflege in der Kurzzeitpflege möglich – Änderungen auch bei der Palliativversorgung
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses treten in Kraft
Berlin. Ab morgen (26. Juni 2010) haben auch Patienten der Kurzzeitpflege einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Krankenkassen. Bedingung ist, dass die Patienten nicht pflegebedürftig nach § 14 SGB XI sind. Sterbenden Menschen steht zudem, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, spezielle ambulante Palliativversorgung (SAPV) zu. Bisher war beides nicht vorgesehen. Ermöglicht wird dieses durch Änderungen der entsprechenden Richtlinien zur SAPV, die gestern (24. Juni), und zur häuslichen Krankenpflege, die heute (25.Juni) im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und entsprechend in Kraft treten.
“Damit wird klargestellt, dass Einrichtungen der Kurzzeitpflege zukünftig die Behandlungspflege für Nicht-Pflegebedürftige mit der Krankenkasse abrechnen können”, sagt Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). “Der bpa begrüßt diese von uns angestrebte Klarstellung. Ein neuer Typus von Kurzzeitpflegeeinrichtungen, z.B. zur Krankenhausnachsorge, kann entstehen.”
“Völlig unverständlich ist allerdings, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht auch für die Tages- und Nachtpflege geregelt wurde”, so Bernd Tews. Auch in diesen teilstationären Einrichtungen hält sich der Patient temporär während eines vorübergehenden Verlassens des eigenen Haushalts auf. Damit treffen auch auf diese Einrichtungen die gerichtlich geforderten Änderungen der Richtlinie zu. Entsprechend haben auch die krankenpflegebedürftigen Gäste dieser Einrichtungen Anspruch auf diese Leistungen. “Die Ausgrenzung der Tages- und Nachtpflegegäste ist eine Ungleichbehandlung; der bpa hat deshalb auf den dringenden weiteren Änderungsbedarf in der Richtlinie erneut hingewiesen.”
Um die Erweiterung des Leistungsorts ging es auch bei der Änderung der Richtlinie zur SAPV. Anspruch auf die SAPV besteht nun nicht nur im Heim und in der häuslichen, sondern auch in der familiären Umgebung und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. “Wir begrüßen diese Änderung. Es darf bei der Palliativversorgung nicht darauf ankommen, wo sich der Patient aufhält. Entscheidend ist, dass er in seinem letzten Lebensabschnitt bestmöglich versorgt wird”, so Bernd Tews.
Gut für die betroffenen Menschen ist außerdem, dass jetzt im Bedarfsfall auch der Krankenhausarzt eine SAPV-Verordnung über mehr als sieben Tage ausstellen darf. Weiterhin wurde bei der Festlegung der Leistungserbringer auf den wenig hilfreichen Begriff der “Palliativ Care Teams” verzichtet.
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