GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG): Vergaberecht wird bei Verträgen zum Entlassungsmanagement zur Falle !
Veröffentlicht am 27.09.2011 12:41 von Bade
Das Entlassungsmanagement nach §§ 39 und 112 SGB V (GKV-VStG) wird für Krankenhäuser und Krankenkassen nach der Gesetzesbegründung zur Regelversorgung und damit zu einem fertigen Einkaufs- und Beschaffungsmodell. Dadurch muss das Vergaberecht der §§ 19–21, 97, 99 Abs. 2 GWB, § 69 SGB V beachtet werden (vgl. auch EuGH vom 10. September 2009 – Rs. C-300/07 und OLG Düsseldorf vom 23. Mai 2007 – VII-Verg 50/06 zur Anwendung von Vergaberecht auf Selektivverträge).
Da Versorgungsnetzwerke für ein Entlassungsmanagement nur auf Basis langfristig angelegter Netzwerkstrukturen (HomeCare, Hilfsmittel, häusliche Pflege, Hausarzt) erfolgreich funktionieren, müssen entsprechende Netzwerkstrukturen aufgebaut werden. Der Zustrom immer neuer Anbieter für das Entlassungsmanagement ist kontraproduktiv (siehe DNQP Expertenstandard Entlassungsmanagement).
Die Nichtzulassung etwaiger Anbieter zum Entlassungsmanagement wird aber für Krankenhäuser und Krankenkassen vor allem zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem (vgl. Bundeskartellamt, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – VK 1 – 212/09: Bei Vergabe von Verträgen nach § 127 SGB V [hier: Beitrittsverträge nach Abs.2] sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden).
Durch die Auswahl etablierter Netzwerkstrukturen in einer Region müssen sich Krankenkassen und Leistungserbringer den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorwerfen lassen, wenn sie weiteren Anbietern in der Region den Zutritt verweigern und dem Diktat von Vertragsregelungen aussetzen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 und 4 GWB). Zulässig ist allein die Nichtzulassung wegen Nichterfüllung von Auswahlkriterien, die ihrerseits sachgerecht sein müssen (Problem der Präqualifizierung im Hilfsmittelbereich).
Ebenso kontraproduktiv für das Entlassungsmanagement, vor allem unter dem Aspekt langfristiger Investitionen der Leistungserbringer, ist die vergabetypische Begrenzung von Vertragslaufzeiten. Eine kurze Vertragslaufzeit mit Leistungserbringern wird mit Sicherheit dazu führen, dass Investitionen in langfristig wirkende Projekte unterbleiben, namentlich in den Bereichen Qualitätsstandards, elektronische Kommunikation und qualifiziertes Personal.
Wenn Versorgungsverträge zum Entlassungsmanagement rechtlich als Rahmenvereinbarungen einzustufen sind, gilt hierfür regelmäßig die maximale Laufzeit von vier Jahren (§ 4 VOL/A). Abweichungen hiervon sind jedoch nach der VOL ausdrücklich erlaubt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der mittlerweile sogar unbefristete Dienstleistungsverträge als zulässig betrachtet. Einjahresverträge, wie sie z.B. in der integrierten Versorgung häufiger anzutreffen sind, dürften indes für ein Entlassungsmanagement kaum geeignet sein.
Alle Details zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
- Beim Entlassmanagement verlangt das Schiedsamt vom Gesundheitssystem Unmögliches! - 25. Oktober 2016
- Erst die Zusammenführung von Technik und Dienstleistungen macht die Wohnung zum dritten Standort für Gesundheit! - 22. April 2016
- Wer managt erfolgreich Entlassungen aus dem Krankenhaus? - 31. März 2016
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