Bundesversicherungsamt (BVA) prüft Hilfsmittelverträge
Veröffentlicht am 16.09.2011 12:11 von Bade
Das Bundesversicherungsamt verlangt mit Schreiben vom 7. September 2011 (AZ II 5- 5417.2) an die bundesunmittelbaren Krankenkassen Vorlage von Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V, um aufsichtsrechtliche Prüfungen durchzuführen. Im Falle der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V werden Angaben und Nachweise der Überschreitungsgründe gefordert.
Konsequenzen für Hilfsmittelverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V
Gemäß § 71 Abs. 4 SGB V müssen Verträge zur Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung dem Bundesversicherungsamt zur Prüfung vorgelegt werden. Dabei geht es im wesentlichen um den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.
Das Bundesversicherungsamt prüft die Anwendung bundeseinheitlicher Vertragspreise. Krankenkassen müssen bei unterschiedlichen Preisen den Nachweis erbringen, dass eine höhere Vergütung gerechtfertigt ist. So können z.B. in ländlichen Regionen unterschiedliche EBM Punktwerte zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen vereinbart werden, wenn nur dadurch die wohnortnahe ärztliche Versorgung sichergestellt werden kann.
Für den Bereich der Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung ergibt sich eine besondere Problematik, wenn Leistungserbringer-Verbände und Krankenkassen unterschiedlich vereinbarte Hilfsmittelpreise nicht differenziert begründen können. Bei Prüfung durch das Bundesversicherungsamt müsste die Krankenkasse den Preisunterschied durch eine detaillierte Darstellung unterschiedlicher Qualitätsmerkmale, Gewährleistungsansprüche oder Leistungsniveaus plausibel darlegen.
In § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist geregelt, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Überschreitung der Veränderungsrate nur zulässig sei, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen würden.
Ausführliche Informationen zu Hilfsmittel- und HomeCare-Verträgen nach § 127 SGB V
- Beim Entlassmanagement verlangt das Schiedsamt vom Gesundheitssystem Unmögliches! - 25. Oktober 2016
- Erst die Zusammenführung von Technik und Dienstleistungen macht die Wohnung zum dritten Standort für Gesundheit! - 22. April 2016
- Wer managt erfolgreich Entlassungen aus dem Krankenhaus? - 31. März 2016
Aufrufe: 16
Ähnliche Nachrichten

Anteil der Pflegekräfte, die seit Beginn der Pandemie in die berufliche Rehabilitation einmünden, steigt an.
Berufliche Neuorientierung für erschöpfte Pflegekräfte Nach Befragung von mehr als 3.500 Personen durch den DeutschenMehr