Bundesministerium für Gesundheit (BMG) überrascht mit einer Informationsschrift zum Entlassungsmanagement !
Veröffentlicht am 04.06.2012 13:45 von Bade
Seit Januar 2012 haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf ein Entlassungsmanagement nach Krankenhausaufenthalt (§§ 39 und 112 SGB V). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dazu eine Informationsschrift für Patienten veröffentlicht, die in vielen Punkten überrascht. Von einer Verpflichtung der Krankenkassen, dass Entlassungsmanagement in zweiseitigen Verträgen mit den Krankenhäusern (§ 112 SGB V) zu regeln, ist keine Rede.
Der sozialrechtliche Anspruch des Patienten auf ein “Entlassungsmanagement” richtet sich aber wie die Gesetzbegründung der Bundesregierung vor einem Jahr ausführte, zunächst gegen die Krankenkasse. Davon findet sich in dem BMG-Infoblatt kein Wort. In der Gesetzesbegründung wurde deutlich ausgeführt, dass Versicherte nach § 11 Absatz 4 SGB V eigentlich schon seit 2007 Anspruch auf ein Versorgungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche haben. Die Vorschrift wurde nicht in dem gewünschten Umfang umgesetzt und genutzt und nicht alle Krankenhäuser böten diese Leistung an, so die Bundesregierung im Sommer 2011.
Der Anspruch wurde daher mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz als unmittelbarer Bestandteil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung in § 39 SGB V ausgestaltet, um die Verbindlichkeit zu erhöhen. In der Veröffentlichung des BMG ist von Verbindlichkeit der Krankenkassen und Krankenhäuser nicht mehr viel zu lesen.
In der BMG Informationsschrift liest sich das gesetzlich vorgeschriebene Entlassungsmanagement wie eine “Sollvorschrift”. Folgende Punkte entsprechen nicht dem Gesetzestext des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes und der Gesetzesbegründung durch die Bundesregierung:
-
Krankenhäuser sollen nur Sorge dafür tragen, dass Patienten gut versorgt werden,
Krankenunterlagen für Patienten erfolgen gegen Kostenerstattung,
Krankenhäuser sollen über preisgünstige Medikamente informieren,
nur Unterstützung bei Rehabilitationsanträgen,
Beantragung der häuslichen Krankenpflege durch Patienten und
in der Regel organisiert und unterstützt der Krankenhaussozialdienst nur.
Im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) steht sehr deutlich, dass die Krankenkassen, gegen die sich der Anspruch auf Krankenhausbehandlung richtet, verpflichtet seien dafür zu sorgen, dass die Erbringung der Leistung sichergestellt ist. Krankenhäuser und Krankenkassen erhielten mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ursprünglich die Aufgabe, die Einzelheiten des Entlassmanagements in zweiseitigen Verträgen zu konkretisieren. Nach 6 Monaten hat sich diesbezüglich nicht viel getan und bisher sind keine zweiseitigen Verträge zum Entlassungsmanagement öffentlich bekannt.
Von all dem steht in dem BMG-Infoblatt leider nichts.
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