Bezahlen für die Wunschklinik? Knappschaft Bochum lässt Patientin unter Druck rechtswidrige Mehrkostenübernahme unterzeichnen
Veröffentlicht am 13.04.2015 17:11 von Redaktion rehanews24
Pressemitteilung des Arbeitskreis Gesundheit vom 13.04.2015
In einem aktuellen Fall verlangte die Knappschaft Bochum von ihrer Versicherten eine Kostenbeteiligung für die Bewilligung ihrer Wunschklinik. Nach einem Schlaganfall war die Patientin auf einen raschen Beginn der Rehabilitationsmaßnahme angewiesen. Obwohl der Klinikwunsch medizinisch begründet war, forderte die Knappschaft die Versicherte vor Reha-Antritt auf, eine entsprechende, eigenständige Erklärung zu unterschreiben. Für den Fall, dass die Krankenkasse die Wunschklinik bewilligte, würden der Versicherten auf diese Weise Kosten in Höhe von ca. 1.600 Euro entstehen.
Nachdem die Versicherte die Erklärung unterzeichnete, wies die Knappschaft Bochum die gewünschte Klinik bereits am Folgetag zu. Noch während ihres Reha-Klinikaufenthaltes entschied sich die Versicherte dazu, mit anwaltlicher Unterstützung gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Im Zuge des Widerspruchsverfahrens berief sich die Knappschaft darauf, der Bewilligungsbescheid würde „keine Auflage über zu tragende Mehrkosten“ enthalten. Die Krankenkasse argumentierte weiter, dass nach Beendigung der Maßnahme keine Eigenbeteiligung von der Versicherten verlangt worden wäre.
Für den Arbeitskreis Gesundheit stellt sich hier die Frage, warum die Knappschaft erst eine Zuzahlungsvereinbarung unterschreiben lässt, um im Nachhinein keine Eigenbeteiligung zu verlangen. Der Verdacht liegt nahe, dass in Fällen ohne anwaltlichen Widerspruch Zuzahlungsverlangen aufrechterhalten werden.
Arbeitskreis Gesundheit berät im undurchsichtigen Antragsverfahren
Bereits im letzten Jahr berichtete der Arbeitskreis Gesundheit über die gängige Praxis rechtswidriger Zuzahlungsverlangen. Für die Bewilligung von Wunschkliniken im Reha-Bereich bitten Krankenkassen ihre Patienten häufig unberechtigt zur Kasse. Der Arbeitskreis rät daher allen Versicherten, den eigenen Bescheid auf entsprechende Hinweise zu prüfen.
Aufpassen sollten Patienten, wenn Krankenkassen in AHB- oder Reha-Antragsverfahren zunächst keinen formalen Bescheid erlassen, in dem sie ordnungsgemäß eine Klinik zuweisen. Ein solcher Bescheid ermöglicht dem Versicherten, Widerspruch einzulegen. Stattdessen werden formlose Schreiben verschickt, in denen alternative Einrichtungen benannt und empfohlen werden, ohne sich mit der medizinischen Begründung für die Wunschklinik auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass der Patient an seinem Klinikwunsch festhalten möchte, ist oft eine Erklärung zur Übernahme der Mehrkosten beigefügt. Gegen diese formlosen Schreiben ist in der Regel kein formaler Widerspruch möglich.
Für weitere Informationen und Beratung wenden Sie sich bitte direkt an den Arbeitskreis Gesundheit, einen gemeinnützigen Verein, der die Öffentlichkeit über Fragen der medizinischen Rehabilitation informiert.
Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Gustav-Mahler-Str. 2
04109 Leipzig
E-Mail: info@arbeitskreis-gesundheit.de
Tel.: 0341 – 870 59 59 0
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