Ambulante Psychotherapie bei Suchterkrankungen künftig ausnahmsweise auch ohne Abstinenz möglich
Veröffentlicht am 14.04.2011 12:53 von Redaktion rehanews24
Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss Nr. 14 / 2011
Berlin, 14. April 2011 – Eine ambulante Psychotherapie für von Alkohol, Drogen oder Medikamenten abhängige Patientinnen und Patienten ist künftig ausnahmsweise auch dann möglich, wenn noch keine Suchtmittelfreiheit vorliegt. Diese Ausnahme von der weiterhin bestehenden Regelung, dass Suchtkranke vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung abstinent sein müssen, beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin.
Allerdings greift die Ausnahmeregelung nur dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits Schritte unternommen hat, die eine baldige Abstinenz herbeiführen. Die psychotherapeutische Behandlung ist zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei noch bestehender Abhängigkeit nur dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit parallel zur Behandlung bis zum Ende von maximal 10 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Zudem sieht der G-BA-Beschluss vor, dass bei einem Rückfall die ambulante Psychotherapie nur dann fortgesetzt werden kann, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit ergriffen werden.
Für opiatabhängige Menschen, die sich in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden, ist eine ambulante Psychotherapie künftig dann möglich, wenn ein Beigebrauch ausgeschlossen und die regelmäßige Zusammenarbeit mit den substituierenden Ärztinnen und Ärzten und den weiteren zuständigen Stellen sichergestellt ist.
Die nun beschlossenen Änderungen gehen auf eine Anfrage der früheren Drogenbeauftragten Sabine Bätzing aus dem Jahr 2009 zurück, die den G-BA darum gebeten hatte zu prüfen, ob eine psychotherapeutische Behandlung von alkohol-, drogen- und medikamentenabhängigen Patientinnen und Patienten sowohl bei bereits bestehender Abstinenz als auch mit dem Ziel der Abstinenz begonnen werden könne. Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/20/
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