Allein die Empfehlung eines Leistungserbringers durch den Arzt wird nach einem neuen Bundesgerichtshof-Urteil problematisch
Veröffentlicht am 27.02.2011 18:15 von Bade
Der Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen und Leistungserbringern (Sanitätshäuser, HomeCare-Unternehmen, Apotheken, Hörgeräteakustiker) werden immer engere Grenzen gesetzt. Das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar 2011 zur “Hörgeräteversorgung II” hervor (Aktenzeichen I ZR 111/08).
Danach dürfen Ärzte nur auf Nachfrage des Patienten oder wegen einer besonderen Versorgungsqualität bestimmte Leistungsbringer empfehlen. Der BGH stärkt mit dem neuen Urteil vor allem die Patientensouveränität, da die Wahl des Leistungserbringers “grundsätzlich dem Versicherten überlassen sei”. Dem Arzt ist es jeher ohne besondere medizinische Gründe untersagt, Patienten an andere Leistungserbringer zu verweisen.
Die Messlatte, was medizinische Gründe sind, hat der Bundesgerichtshof schon im Juli 2009 sehr hoch gelegt. Das oberste deutsche Gericht bejahte die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen dem Arzt und einem bestimmten Anbieter von Hilfsmitteln nur dann, wenn das aus medizinischen Gründen verfolgte Ziel nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden könne.
Jetzt hat der BGH entschieden, dass nur auf Nachfrage des Patienten Ärzte einen bestimmten Leitungserbringer empfehlen dürfen. Aus eigener Initiative des Arztes ist dies dagegen nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erlaubt.
Hilfsmittelverträge und die Empfehlungen des GKV-Spitzenverband Bund zum Umgang mit unzulässigen Kooperationen im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens sind zu prüfen, ob Vertragsklauseln und Empfehlungen mit dem BGH Urteil vereinbar sind.
Besonders problematisch wird es nach dem BGH Urteil für die in den letzten Jahren neu entwickelten Kooperations- und Beteiligungsmodelle der Branche. Ob ein gesellschaftsrechtlich an einem Hilfsmittellieferanten beteiligter Arzt gegen die Musterberufsordnung verstößt, wenn er Patienten an diesen Anbieter verweist, bestimmt sich nach dem Bundesgerichtshof, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Zuweisung und dem zufließenden Vorteil an den Arzt besteht.
Sollte eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen, ist dies nach Ansicht des BGH auf alle Fälle unzulässig.
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