Tarifliche Vergütung für qualifiziertes Reha-Fachpersonal darf nicht unwirtschaftlich sein!
Veröffentlicht am 23.09.2015 16:21 von Sylvia Kurth
Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderung erfordern qualifiziertes Fachpersonal in der Rehabilitation.
Personenzentriert und flexibel einsetzbare Leistungen für Wirtschaft und Gesellschaft werden durch ein qualifiziertes Reha-Management koordiniert. Multiprofessionelle Fachteams bestehend aus Ärztinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Pädagogen, Logopädinnen, Orthoptisten, Physiotherapeutinnen etc. werden ergebnisorientiert wirksam miteinander vernetzt. Das qualifizierte Fachpersonal verfügt über qualifizierte Berufsabschlüsse und die Fähigkeit in transdisziplinären Teams zu arbeiten, hat umfassende Erfahrungen mit den speziellen Zielgruppen und ist geübt, verschiedene Leistungsorte miteinander zu vernetzen (z.B. Betriebe, Schulen).
Die angemessene Vergütung dieses Fachpersonals durch professionelle Leistungserbringer dient der Sicherung der speziellen Reha-Qualität. Die tarifliche Vergütung in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) bzw. eine Vergütung nach Kirchenarbeitsrecht – zu der Berufsbildungswerke rechtlich verpflichtet wurden – darf deshalb bei der Auswahl von Leistungserbringern nicht als unwirtschaftlich gewertet werden. Mit Blick auf die privatwirtschaftlich, tarifungebundene Konkurrenz werden andernfalls die wirtschafts- und haushaltsrechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung nicht realisiert.
Deshalb ist § 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit der aktuellen Reform des Bundesteilhabegesetzes wie folgt zu ergänzen:
„Bei staatlichen Zuwendungen, Leistungsentgelten und sonstigen Finanzierungsformen auf Grundlage des Sozialgesetzbuches und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind
- tarifliche Löhne aufgrund von Tarifverträgen i.S. des TVG,
- Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge nach dem TVG oder
- rechtmäßige Arbeitsrechtsregelungen der Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV)
stets als wirtschaftlich anzusehen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e.V. ist der Dachverband der Berufsbildungswerke in Deutschland. Die Bundesarbeitsgemeinschaft vertritt die politischen Interessen der Berufsbildungswerke und richtet ihre Aktivitäten auf eine erfolgreiche berufliche und soziale Integration von jungen Menschen mit Behinderung (www.bagbbw.de).
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